3.1 DIESSEITS DER GRENZE - DIE POLIZEIBEHÖRDEN

3
Einreisesperre – Ideal und Realität:
Die Gestaltung der Grenzbewachung
Die Konzipierung einer personenbezogenen Grenzpolitik zur Abwehr einreisender Zigeuner war in erster Linie ein Willensakt, der zunächst auf Papier fixiert worden war und die Absicht zur räumlichen Ausgrenzung darlegte. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts rückte die Landesgrenze immer stärker in den Wahrnehmungshorizont der Polizei- und Zollbehörden. Die Landesgrenze als ein personenselektierender Gestaltungsraum wurde zwischen 1888 und 1920 neu organisiert. Dazu wurden die Landesgrenzabschnitte „als besondere Einrichtungen ausdifferenziert“, sodass sie ihre vorgesehene Funktion als „spezifische Selektionsleistungen“ bewältigen konnten.[279] Einer Realisierung dieser Grenzpolitik standen allerdings hinsichtlich der Kontroll- und Bewachungspraxis noch erhebliche Hindernisse im Weg, denn die Bewachung einer Landesgrenze von 1871 km Länge war natürlich nicht ohne weiteres zu bewerkstelligen. Die notwendigen logistischen Voraussetzungen für eine effiziente Grenzbewachung wurden denn auch erst unter den aussergewöhnlichen Bedingungen des Ersten Weltkrieges erreicht. Allerdings trafen die Verantwortlichen beim JPD und FZD bereits vor Kriegsbeginn Vorkehrungen, um die Grenzbewachung zu optimieren.

Vor dem Ersten Weltkrieg waren zwei organisatorische Einheiten für die Grenzbewachung zuständig: zum einen die kantonalen Polizisten – im zeitgenössischen Sprachgebrauch als „Landjäger“ bezeichnet – und zum andern die Grenzwächter. Zunächst wird hier die Entwicklung des Polizeiwesens strukturell und organisatorisch analysiert und auf ihr inneres Verhältnis zu den Zigeunern hin untersucht, des weitern werden die Kantonspolizeien Basel-Stadt und Luzern in ihrem Vorgehen gegen eingereiste Zigeuner dargestellt. Die Gründung eines gesamtschweizerisch organisierten Grenzwachtkorps im Jahre 1894 bedeutete eine Reaktion des Bundes auf den Wunsch nach stärkeren Kontrollmöglichkeiten in fiskalpolitischer und personenkontrollierender Hinsicht. In diesem Zusammenhang ist für vorliegende Arbeit von besonderem Interesse, welche Aufgaben die Grenzwächter wahrzunehmen hatten und in welchem Ausmass die Landesgrenze bewacht wurde.



3.1
Diesseits der Grenze: die Polizeibehörden
Wie wir uns sagen liessen, hatten die Polizisten die gewiss auch für sie harte Pflicht, diese Ärmsten […] über die Grenze zu spedieren. Und dann – was wartet ihrer dort? […] Ist das die Kultur des 20. Jahrhunderts, dieser Polizeisport einer barbarischen Menschenjagd?[280]
Wie bisher deutlich geworden ist, waren es in erster Linie die vermehrten Impulse der kantonalen Polizeibehörden, die sich für die Konzipierung einer eidgenössischen Zigeunerpolitik mit ihren grenzpolitischen Folgen verantwortlich zeichneten. Das Polizeiwesen in der Schweiz erfuhr im Zuge der Modernisierung in den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts einen bedeutenden Funktions- und Strukturwandel.[281] Der Verwaltungsausbau bei Kantonen und Bund schlug sich auch in einer verstärkten Kontrolltätigkeit des Staates gegenüber seinen Bürgern nieder.[282] Auf struktureller Ebene bestand eine logische Beziehung zwischen der polizeilichen Arbeit und den als Zigeuner eingestuften Personen: Während die Zigeuner in der Wahrnehmung der Sesshaften eine latente Gefahr für die bestehende Gesellschaftsordnung darstellten, bestand die Aufgabe der Polizeiorgane gerade in der „Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“.[283] Die Zigeuner gelangten so unweigerlich als Produkt der „Selektivität des polizeilichen Handelns“[284] in den Brennpunkt polizeilicher Aktivitäten. Die Verbindung von permanenter Devianz von Zigeunern per definitionem und polizeilicher Fixierung auf diese Personengruppe war der entscheidende Antrieb für das Empfinden, es bestünde eine „Zigeunerplage“.[285]

Die Abwehr potentieller Gefahren verdrängte zumindest in der zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Literatur zusehends das weit gefasste Betätigungsfeld polizeilicher Interventionen im Rahmen der Wohlfahrtspflege im Absolutismus.[286] Trotz dieser Einengung des juristischen Funktionsverständnisses beschäftigten sich weiterhin zahlreiche Polizeihandbücher, statistische Untersuchungen oder Tätigkeitsberichte mit einer enormen Spannweite von Aufgaben, was zu einem „Bild von der Allzuständigkeit der Polizei“ führte, das ganz im Gegensatz zur rechtspolitischen Definition stand, welche die Polizeiarbeit auf sicherheitsrelevante Bereiche reduzierte.[287] Das Selbstbild der Polizei orientierte sich dabei beharrlich am überholten traditionellen Polizeibegriff, der die Etablierung einer guten öffentlichen Ordnung als Voraussetzung zur „Glückseligkeitsherstellung“ aller Staatsbürger legitimierte.[288] Trotz der offenkundigen rechtlichen Redimensionierung des Aufgabenfeldes befürworteten die politischen Vorsteher den ungleich zur Bevölkerung anwachsenden Personalbestand der Polizeien in den deutschen Staaten etwa mit dem Anwachsen der Sicherheitsängste der Bürger, die durch Dekadenzbilder des Sittenzerfalls und explosiv steigender Kriminalität geschürt wurden.[289] Die kantonalen Polizeien vergrösserten so ihren Personalbestand im Laufe des 19. Jahrhunderts markant.[290]

Die polizeilichen Institutionen und die einreisenden Zigeuner standen in einem ambivalenten Verhältnis zueinander. Einerseits rückten die Zigeuner im Laufe des 19. Jahrhunderts immer stärker in das Blickfeld polizeilicher Interventionen, was durch den personellen Ausbau und die kriminaltechnologischen Veränderungen im Polizeiwesen zusätzlich begünstigt wurde. Andererseits wurde die quantitative Expansion der polizeilichen Institutionen unter anderem gerade damit begründet, die als Plage empfundenen Zigeuner zu bekämpfen.[291]

Die Französischen Revolution mit ihren einschneidenden politischen und gesellschaftlichen Erodierungen in Europa hatte auch das kriminologische Gesichtsfeld der Polizeibehörden verändert. Zu den Routinetätigkeiten der Ordnungshüter zählten im 19. Jahrhundert immer häufiger Festnahmen wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (Bettelei, Hausieren, Vagabundieren etc.) neben der Aufklärung strafrechtlicher Verbrechen wie Diebstahl und Mord.[292] Als Garant der bürgerlichen Wertvorstellungen angesehen mutierte die Polizei zum systematischen Ordnungsdienst auf den Strassen.[293] Die statistische Erfassung der Insassen der Berner Strafanstalten etwa ergab denn auch eine Auflistung von Inhaftierten wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung: Neben die Kategorien ‚Verurteilte’, ‚Nicht-Verurteilte’, und ‚Untersuchungsgefangene’ traten ‚Bettlern und Vaganten’.[294]

Die Konstruktion krimineller Identitäten als negatives Kontrastbild zur bürgerlichen Identität beruhte bis in die letzten Dezennien des 19. Jahrhunderts auf der Prämisse einer grundsätzlichen Entscheidungsfreiheit der Delinquenten zur kriminellen Lebensweise.[295] Die angenommene Verbindung von Lebensweise und Kriminalität zeigte sich etwa in der Berichterstattung über eine physische Auseinandersetzung zwischen Kantonspolizisten und helfenden Dorfbewohnern auf der einen und Zigeunern auf der anderen Seite:
Zwei Polizisten standen vier Mann gegenüber, von denen namentlich einer, ein grosser, baumstarker Kerl, sich energisch zur Wehr setzte und sich weigerte, den Anordnungen Folge zu leisten. So kam es schliesslich zum erbitterten Handgemenge, wobei hinzugekommene Zivilisten der Polizei tatkräftige Unterstützung leisteten. Der gefährliche Zigeuner, der sich mit einem starken Hadenmesser bewaffnet hatte, konnte überwältig und gefesselt ins Bezirksgefängnis abgeführt werden.[296]
Das rigorose polizeiliche Vorgehen führte unweigerlich zu einer Kriminalisierung der Zigeuner und bestätigte damit wiederum die angenommene Korrelation zwischen Lebensweise und deviantem Verhalten.[297] Um die Jahrhundertwende vollzog sich im kriminologischen Diskurs ein Wandel dieser Kontrastvorstellung. Kriminalität wurde zunehmend als Ergebnis eines vorbestimmten Prozesses verstanden.[298] Die Vertreter dieser Pathologisierung von Kriminalität verorteten die unwiderrufbare Boshaftigkeit der Delinquenten nun in der Psyche der Täter: Der zuvor willentlich Kriminelle wurde jetzt als kranker Krimineller angesehen und so im Interventionskomplex von Medizin und Psychiatrie angesiedelt.[299] Auch die Professionalisierung und Spezialisierung polizeilichen Arbeitens zeitigte tiefgreifende Auswirkungen im Denken über Kriminalität: So vertrat etwa Cesare Lombroso die einflussreiche Theorie, dass sich Kriminelle auch aufgrund physischer Eigenschaften von rechtschaffenen Menschen unterschieden.[300] Die historisch festgelegten Wahrnehmungsbedingungen von Kriminalität manifestierten sich besonders stark ausgeprägt in der Belangung nichtsesshafter Menschen.[301] Gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die blosse nichtsesshafte Existenz als ahndungswürdiges Delikt angesehen.[302] Gerade vor diesem kultur- und mentalitätsgeschichtlichen Hintergrund gewannen die polizeilichen Repressionsmechanismen gegen Zigeuner eine gesamtgesellschaftlich geprägte Kontur, da deren Lebensweise als den bürgerlichen Normen und Werten entgegenstehend betrachtet wurden.[303] Die Pathologisierung der Zigeuner zeitigte auch in der Schweiz zerstörerische Kräfte: Kindsentzug, Nötigung zur Heirat und Landesverweise trotz nachweisbarer Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz wurden über manchen Zigeuner verhängt.[304] Auch in den Kantonen Basel-Stadt und Luzern wurde die Polizei nicht müde, permanent mit drastischen Mitteln gegen eingereiste Zigeuner vorzugehen.

Die Errichtung einer eigenständigen Polizeidirektion im Kanton Basel-Stadt im Jahre 1816 legte zugleich den Aufgabenbereich für die folgenden Jahrzehnte fest. Insbesondere der Fremdenkontrolle und der Verfolgung von Vagabunden, Bettlern und Prostituierten kam dabei eine zentrale Rolle zu.[305] Bereits 1812 hatten sich die Kantone untereinander auf ein Konkordat geeinigt, das ein rigoroses polizeiliches Vorgehen gegen „Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel“ vorsah.[306] Dabei handelte es sich um einen ausweistechnischen Kontroll-mechanismus, der die bis anhin vorhandene Möglichkeit, dass diese Personen „unter dem Schutze eines Passes, ihr Wesen treiben“ konnten, einschränken sollte.[307] Zu diesem Zweck war für alle als legitim angesehenen Vaganten die Einführung von einheitlichen Passformularen und Wanderbüchern vorgesehen. Die Landstrasse wurde so zu einem dominanten Ort in der Verwirklichung der polizeilichen Ordnungspflichten.[308] Das Reglement der Polizeiorganisation von 1837 sah eine penible Registrierung aller Vaganten vor, wobei die Zigeuner einen herausragenden Stellenwert einnahmen.[309] Allerdings beklagte sich die Basel-Städtische Polizeidirektion immer wieder über den Mangel an Beamten.[310] Vier Jahre nach der Gründung des Bundesstaates revidierte der Kanton Basel-Stadt im Zuge einer verwaltungsinternen Neustrukturierung auch das Polizeiwesen: Im Mittelpunkt blieb dabei die Überwachung der Sicherheits- und Fremdenbestimmungen; hinzu kam nun aber auch die Bewachung des kantonalen Landesgrenzabschnitts.[311] Diese Anordnung sollte bis 1893 den Basler Polizisten obliegen. Aber auch über diesen Zeitraum hinaus beschäftigten sich die Polizeibeamten zumindest zeitweilig mit Angelegenheiten der Grenzbewachung, wie ein Polizeirapport von 1897 verdeutlichte:
Als Unterzeichneter letzten Dienstag, d.[en] 13. A.[pril] abends um 6 Uhr auf dem Patrouillengang auf dem Grenzollposten Lysbüchel kam befand sich daselbst eine grössere mit 2 Wagen, 3 Pferden u. gegen 20 Personen bestehende Zigeunerbande […] Sie wurden durch mich angehalten u. wohtlich [sic] veranlasst […] das Gebiet sofort zu verlassen. [...] Sie wählten die Strasse nach Grosshüningen. […] Beim Weggehen riefen sie die Worte ‚wir kommen doch wohl in die Nacht’; deshalb wurde sofort der St. Johann u. Kleinhüninger Posten davon in Kenntnis gesetzt.[312]
In den meisten Fällen überschritten die als Zigeuner kategorisierten Personen ungehindert die Landesgrenze und gelangten so unweigerlich in den Kompetenzbereich der Polizeibeamten. Nach den 1893 in Kraft getretenen bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Zollwesen waren die Kantonspolizeien zudem explizit dazu verpflichtet, das Zollpersonal „in Ausübung seiner Funktionen nach Möglichkeit zu unterstützen“.[313] Umgekehrt galt auch für die Grenzwächter die Pflicht zur Kooperation mit den polizeilichen Organen.[314]
Die unaufhaltsame Dynamik, die schliesslich zu einer nationalen Zigeunerpolitik führte, nahm nicht zuletzt ihren Ursprung beim luzernischen Militär- und Polizeidepartement.[315] Die Kantonspolizei Luzern im Allgemeinen und deren langjähriger Vorsteher Heinrich Walther im Besonderen galten als treibende Exponenten in der Schaffung einer restriktiven Grenzpolitik gegenüber Zigeunern. In seiner Funktion als Regierungsrat, in der Walther von 1895 bis 1937 dem kantonalen Militär- und Polizeidepartement vorstand, forcierte er massgeblich die Etablierung einer nationalen Zigeunerpolitik.[316] Als führender Politiker der Konservativen im Kanton Luzern hatte er von 1889 bis 1930 die Parteileitung inne. Seine katholisch-konservative Grundhaltung äusserte sich etwa auch im Präsidium des katholischen Männervereins der Stadt Luzern.[317] Das Denken und Handeln nach den Leitwerten einer „zentralen christlichen Lebensanschauung“[318] verwies auf den inneren Zusammenhang von katholisch-konservativem Habitus und negativ geleiteter Wahrnehmung nichtsesshafter Personen. So gab er den Gedankenanstoss, zur Bekämpfung des nichtsesshaften Übels die Zigeuner in der Schweiz in einer Arbeitsanstalt zu fixieren.[319] Er war es auch, der 1911 „aus eigener Initiative“ im Nationalrat ein jährliches Budget für die „Bekämpfung des Zigeunerwesens“ beantragte.[320]

Das Gewicht, welches die Polizeidirektion Luzern der Zigeunerpolitik beimass, war das Produkt eines weitgefassten Begriffsverständnisses, der Personen zu Zigeunern werden liess, die in den Augen anderer Polizeiorgane nicht in dieser Kategorie verortet wurden. Die ungleich anderen Behörden voreilige Zuweisung von Personen in die Kategorie ‚Zigeuner’ zeigte sich beispielsweise 1910, als die Verantwortlichen der Schweizerischen Bundesbahnen den Vorfall eines Ticketverkaufs an eine „Seiltänzergesellschaft“ im solothurnischen Hägendorf untersuchten und zur Einsicht gelangten, dass diese im Kanton St. Gallen heimatberechtigte Familie „nicht unter dem Begriff ‚Zigeuner’ rangiert werden könne“.[321] Von den Polizeiorganen des Kantons Luzern allerdings waren diese Personen „als Zigeuner oder fahrendes Volk betrachtet“ worden, entgegen dem Umstand, dass sich die von dieser Etikettierung betroffene Familie bis zu diesem Zeitpunkt unbehelligt in der Schweiz bewegte. Offenbar war diese Zuschreibung bei der Kantonspolizei Luzern besonders weit dehnbar.[322] In den jährlichen Verwaltungsberichten des Militär- und Polizeidepartements wurden zwischen 1898 und 1919 jeweils die Gründe für das Einleiten von strafrechtlichen Untersuchungen oder polizeiliche Arrestationen systematisch erfasst.[323] Unter ‚Arrestationen’ fielen in den jeweiligen Berichten polizeiliche Anhaltungen erstens wegen ‚Verbrechen und Vergehen‘ und zweitens wegen ‚Bettel und Vaganität’.[324] Im Berichtsjahr für 1900 etwa wurden mehr als die Hälfe aller Arrestationen aufgrund von ‚Bettel und Vaganität’ vorgenommen, was rund 19 % aller polizeilichen Dienstleistungen des kantonalen Landjägerkorps bedeutete.[325] Der Anteil an den gesamthaft erbrachten Dienstleistungen stieg nach der Jahrhundertwende bis auf 25 % an und erreichte im Jahr 1910 mit mehr als einem Drittel aller aufgeführten Bewerkstelligungen seinen Höhepunkt.[326] Dieser hohe Anteil widerspiegelte die Bedeutung, die man der Bekämpfung von ‚Bettel und Vaganität’ zuschrieb und die bald einem kriminologischen Determinismus gleichkam.[327] Trotz der fortwährenden Erhöhung der absolut erbrachten Dienstleistungen behielten die relativen Werte bis zum Kriegsausbruch ein permanent hohes Niveau.[328] Die unentwegte Auseinandersetzung mit nichtsesshaften Menschen manifestierte sich exemplarisch in einem Schreiben des Polizeikommandanten Franz Xaver Jans, wo er auf die häufige Beschäftigung der Polizeiorgane mit Zigeunern hinwies.[329] Gleichzeitig betonte der gleiche Akteur 1907 zum wiederholten Male die Bedeutung der kantonalen Grenze im Kampf gegen Zigeuner, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits eine nationale Grenzpolitik angelaufen war:
Die Grenzposten werden neuerdings ermahnt, etwas strengere Aufsicht zu halten, solche Banden zurück zu weisen & dem Staat dadurch Kostenlasten zu ersparen. Es empfiehlt sich mit den Grenzbewohnern Vereinbarungen zu treffen, dass sie dem Landjäger Mitteilung machen, sobald solche Banden in deren Nähe sich bemerkbar machen.[330]
Die restriktive Haltung der Polizei entsprach durchaus den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung, wie ein besorgtes Schreiben der schweizerischen Postverwaltung an die Polizeidirek- tion aus demselben Jahr verdeutlichte.[331] Aufgrund der Anwesenheit von Zigeunern in der Nähe von zwei Postrouten wäre eine „Gefährdung dieser Kurse“ nicht auszuschliessen, weshalb die Polizeibehörden für eine „Beseitigung dieses Übelstandes“[332] nachgesucht wurden.

Während die Polizeibehörden der einzelnen Kantone vorwiegend daran interessiert waren, die eingereisten Zigeuner möglichst rasch wieder abzuschieben, entstand im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts ein überkantonales Forum der Polizeiorgane, das sich zum Sprachrohr der nationalen Zigeunerpolitik entwickeln sollte. Die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren, die ein koordiniertes Vorgehen der einzelnen Kantone in polizeilichen Angelegenheiten zum Ziel hatte, arbeitete eng mit dem JPD zusammen. 1877 forderten die ost- und nordschweizerischen Polizeidirektoren an einer solchen Konferenz vom Bund eine einheitliche Regelung und eine Verschärfung der Bestimmungen gegen die Zulassung von Zigeunern im Land.[333] Drei Jahre später einigte man sich im gleichen Rahmen darauf, „Zigeunern, deren Schriften und Reisemittel sich nicht in Ordnung befinden, Eintritt und Aufenthalt zu verweigern“.[334] Zehn Jahre später unternahmen die Polizeivertreter einen neuerlichen Vorstoss mit dem Ziel, dass das JPD ein einheitliches, „absolutes Verbot der Duldung von Zigeunern“ durchsetze.[335] Eine gesamtschweizerische Konferenz dieser Art wurde erstmals 1904 durchgeführt, deren Präsident Heinrich Walther hiess und der dafür sorgte, dass die Zigeuner bis zum Ersten Weltkrieg ständig einen zentralen Stellenwert einnahmen.[336] An der Konferenz von 1912 beschlossen die Kantone, dass in die Schweiz eingereiste Zigeuner für die Dauer des Identifikations- und Ausweisungsverfahrens in Zwangsarbeitsanstalten interniert werden sollten.[337] Auch während des Ersten Weltkrieges blieben die Zigeuner Gegenstand der Konferenz, obwohl an der Sitzung von 1913 einhellig beschlossen worden war, „es sei dieses Traktandum [sc. „Zigeuner“] nunmehr als erledigt zu betrachten“.[338]

Es zeigten sich auch organisatorische Veränderungen im Polizeiwesen. In der Mediationszeit vollzog sich eine Entpolitisierung und Entmilitarisierung der Polizeiinstitutionen.[339] Im Zuge des Verfassungsaktes von 1848 verblieb die Polizeihoheit bei den einzelnen Kantonen, was allerdings gleichzeitig Anlass zum Aufbau nationaler Netzwerke bot. Das aus diesem Gedanken heraus entstandene JPD besass lange Zeit nur eine kleine Kanzlei, die eine organisatorische und kriminologische Vernetzung der polizeilichen Arbeit über die kantonalen Grenzen hinaus verfolgte.[340] Die logistische Professionalisierung und Rationalisierung der Polizeiarbeit ging mit der Rekrutierung von Fachleuten, der Einführung von Dienstreglementen, Ausbildungsverordnungen oder Fürsorgeleistungen für die Polizeibeamten einher.[341] Resultierend aus der Verfeinerung der kriminalistischen Methodik entstanden 1809 das ‚Allgemeine Signalement-Buch für die Schweizerische Eidgenossenschaft’ mit standardisierten Signalementen zur Fahndung ausgeschriebener Personen und 1865 der ‚Allgemeine Polizei-Anzeiger der schweizerischen Eidgenossenschaft’.[342] Mit der Schaffung eines Schweizerischen Zentralpolizeibüros 1903 fanden Erkennungsdienst und Kriminalstatistik auch institutionell Eingang in das schweizerische Polizeiwesen.[343] Die ‚Zigeunerregistratur’ war eine eigens erhobene Datenquelle, die um 1907 vom JPD initiiert wurde, um Informationen über sämtliche in der Schweiz gesichteten Zigeuner zu sammeln und bezweckte insbesondere eine interkantonal koordinierte Ermittlung von eingereisten Zigeunern.[344]

Die personelle und strukturelle Vergrösserung des Polizeiapparates hatte 1901 dazu geführt, dass das JPD in eine Justiz- und eine Polizeiabteilung aufgegliedert worden war.[345] Im expansiven Wuchern der polizeilichen Institutionen nahm die „Bekämpfung des Zigeunerunwesens“ einen herausragenden legitimatorischen Stellenwert ein: Auch die älteren Arbeiten zu kantonalen Polizeigeschichten von Alfred Cattani, der die Geschichte der Polizeibehörde des Kantons Zürich bearbeitete, und Adolf Ramseyer, der ein Baselstädtisches Pendant anfertigte, widmeten den Zigeunern als „Landplage“ und „zweifelhaften Existenzen“[346] grosse Aufmerksamkeit.


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[279] Luhmann 1984, S. 53.

[280] Bar E 21, Nr. 20 610; Der „Wehnthaler“ vom 15. Januar 1907, S. 2.

[281] Grundlegend für die Historiographie und Bibliographie der schweizerischen Polizeigeschichte: Ebnöther 1995. Er hält S. 487 zum aktuellen Forschungsstand fest: „Gesamthaft gesehen, ist in der Schweiz der Zugang zur Literatur, welche Polizeigeschichte thematisiert, mühsam.“. – Zum Nexus von forcierter Zigeunerpolitik und Modernisierung staatlicher Verwaltungsinstitutionen siehe Mac Laughlin 1999, S. 41.

[282] Meier; Wolfensberger 1998, S. 366.

[283] Räber, Joseph: Die schweizerische Armenpolizei, in: Zeitschrift für Schweizerische Statistik 36 (1899), S. 235-282, hier S. 379f.

[284] Zur Prämisse der polizeilichen Fokussierung gegen bestimmte delinquente Handlungen: Feuerhelm, Wolfgang: Polizei und „Zigeuner“ – Strategien, Handlungsmuster und Alltagstheorien im polizeilichen Umgang mit Sinti und Roma, Diss. Jur. Fak. Universität Mainz, Stuttgart 1987, hier S. 15. – Zur Konstruktion eines „Zigeunerproblems“ durch die Behörden Lucassen 1995, S. 87.

[285] Dazu Foucault 1976a, S. 40: „Ohne Delinquenz gibt es keine Polizei. Was macht denn die Anwesenheit der Polizei, die polizeiliche Kontrolle so annehmbar für die Bevölkerung – wenn nicht gerade die Furcht vor dem Kriminellen?“

[286] Salathé, André: Polizei und Bevölkerung – Der Aufbau eines staatlichen Polizeikorps zu Beginn des 19. Jahrhunderts (am Beispiel des Kantons Thurgau), in: Brändli, Sebastian et al.: Schweiz im Wandel – Studien zur neueren Gesellschaftsgeschichte, Festschrift für Rudolf Braun, Basel 1990, S. 345-362, hier S. 346. – Zum Polizeibegriff betont Gygi 1982, S. 248, dass der Polizeibegriff zeitlich und situativ je neu präzisiert werden muss. Allgemein nennt er zur Rechtmässigkeit polizeilicher Institutionen, „dass die Freiheitsbeschränkungen im rechtsstaatlichen Verständnis dem einzelnen im Interesse aller andern […] auferlegt werden“.

[287] Zu den unterschiedlichen Vorstellungen polizeilicher Zuständigkeiten bei Justiz und Polizei: Reinke, Herbert: „Das Amt der Polizei“ – Eine Einleitung, in: Reinke, Herbert (Hg.): „… nur für die Sicherheit da…“? Zur Geschichte der Polizei im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1993, S. 9-32, hier S. 12. Reinke hebt dabei den Selbstanspruch der Polizei als „umfassende Regelungs- und Sanktionsgeneralisten“ hervor. – Vgl. dazu auch die Aufgabenumschreibung für die Polizei von Räber 1899, S. 380, gemäss dem „Gesetz betr. Organisation der Polizei vom 6. Juni 1871“ des Kantons Basel-Stadt: „Die Polizei ist aufgestellt zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Anleit der betreffenden Gesetze und Anordnungen und nach den Anforderungen des Verkehrs und des jeweiligen Bedürfnisses.“ – Bei Reinke 1993, S. 18, wird diese Aufgabeneinschränkung als eine „Entpolizeilichung des Wollfahrtbereichs“ bezeichnet. – Jessen, Ralph: Polizei, Wohlfahrt und die Anfänge des modernen Sozialstaats in Preussen während des Kaiserreichs, in: Geschichte und Gesellschaft 20 (1994), S. 157-180, hier S. 164. Jessen betont die Kontinuität der Wohlfahrtspolizei auch im nationalstaatlichen Europa, die sich beispielhaft in den Tätigkeitsberichten vieler Polizeidirektionen deutscher Staaten niederschlug.

[288] Knöbl, Wolfgang: Polizei und Herrschaft im Modernisierungsprozess – Staatsbildung und innere Sicherheit in Preussen, England und Amerika 1700-1914, Frankfurt a. M. 1998, hier S. 28. Knöbl erkennt in der Vorstellungswelt der Aufklärung ein Hinterfragen dieser eudaimonistischen Funktion der Polizei.

[289] Zum Anwachsen der staatlichen Polizeien im deutschen Raum siehe Funk 1993, S. 58. – Zu den in den siebziger Jahren des 19. Jahrhunderts herrschenden Sicherheitsängsten Funk, Albrecht : Die Entstehung der modernen Polizei in Preussen 1870-1890: Bezugspunkte einer historischen Polizeianalyse, in: Reinke, Herbert (Hg.): „… nur für die Sicherheit da…“? Zur Geschichte der Polizei im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1993, S. 56-70, hier S. 64.

[290] Dazu für den Kanton Basel-Stadt: Salvisberg, André: Grüne – Blaue: Die Polizei des Kantons Basel-Stadt und der Umgang mit ihrer Mannschaft in den 1850er und 1860er Jahren, unver. Oberlehrer-Arbeit Phil-Hist. Fak. Universität Basel 1991. Salvisberg errechnete zwischen 1834 bis 1868 eine Zunahme des Korps von 56 auf 99 Landjäger. Für den Kanton Luzern ergaben sich im Staatsverwaltungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat, Militär- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung, in den Jahren von 1888-1914 keine nennenswerten Veränderungen im Korpsbestand; im Ersten Weltkrieg sank die Zahl verfügbarer Landjäger gar unter die Vorkriegswerte.

[291] Zum Beschleunigungsfaktor „Zigeunerbekämpfung“ im Aufbau polizeilicher Organisationen Meyer 1983, S. 123. – Thodé-Studer, Sylvia: Les Tsiganes Suisses – La marche vers la reconnaissance, Lausanne 1987, hier S. 110, erkennt in den Interventionsmassnahmen des Staates eine pädagogische Funktion auch für die sesshafte Bevölkerung. Der Polizei als exekutives Organ der staatlichen Herrschaftsgewalt kommt dabei eine tragende Rolle zu, so dass „l’état qui s’organise rejette l’élément qui donne le mauvais exemple“.

[292] Nach Funk 1993, S. 60, wurden beispielsweise in Berlin Ende des 19. Jahrhunderts pro Tag durchschnittlich 12 Personen wegen einer Straftat in Gewahrsam genommen, dagegen aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung 120 Personen. – Zum Begriff ‚öffentliche Ordnung’ Gygi 1982, S. 235. Der Terminus ‚Ordnung’ ist ein Oberbegriff, der verschiedene Polizeigüter umfasst. Unter ‚Ordnung’ werden prinzipiell Normen verstanden, „deren Befolgung […] nach der allgemein herrschenden Auffassung zu den unerlässlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen Zusammenlebens gehört“.

[293] Feuerhelm 1986, S. 16, zur formellen Rollenerwartung der Bevölkerung an die Polizei. – Funk 1993, S. 60f,. zum Funktionswandel der Polizei gegen Ende des 19. Jahrhunderts.

[294] Dazu: Guillaume, [ohne Vorname], Direktor des schweizerischen statistischen Büros: Die Insassen der Berner Strafanstalten und ihre Jugenderziehung, in: Zeitschrift für Schweizerische Statistik 28 (1893), S. 311-459, hier S. 368: Die Bettler und Vaganten nahmen nur 3,2 % (30 Personen) der Gesamtzahl der Inhaftierten (924 Personen) ein. Nichtsdestotrotz wurden sie als gesonderte Kategorie aufgeführt, was einzig auf die selektive Optik der Gefängnisdirektionen zurückzuführen war.

[295] Zu den bürgerlichen Konstrukten krimineller Identitäten: Becker, Peter: Kriminelle Identitäten im 19. Jahrhundert – Neue Entwicklungen in der historischen Kriminalitätsforschung, in: Historische Anthropologie 2 (1994), S. 142-157, hier S. 142.

[296] Bar E 21, Nr. 20 610; der „Bund“ vom 22. Juni 1914, S. 1.

[297] Mac Laughlin 1999, S. 35, über die Betrachtungsweise von Zigeunern als „natürliche Kriminelle”: „Gypsies were also singled out for disfavor because they were perceived as ‚natural criminals’, a minority who were said to be always just one step away from thieving or other fraudulent behavior.”

[298] Becker 1991, S 148, zum Verständniswandel der Ursache krimineller Handlungen von der Willensfreiheit zur Determiniertheit der Delinquenten.

[299] Becker 1991, S. 157, zu dieser Entwicklung: „Kriminalität wurde somit von einer Theodizee zu einer Pathologie der bürgerlichen Gesellschaft.“

[300] Lucassen 1996, S. 185. – Zur angenommenen Unmöglichkeit einer Korrigierbarkeit („incorrigibility“) von Zigeunern: Mac Laughlin 1999, S. 35.

[301] Blasius, Dirk: Kriminologie und Geschichtswissenschaft – Bilanz und Perspektiven interdisziplinärer Forschung, in: Geschichte und Gesellschaft 14 (1988), S. 136-149, hier S. 146f. – Lucassen 1995, S. 99, verortet die Zigeunerpolitik allgemein im Horizont restriktiver Massnahmen gegenüber allen nichtsesshaften Menschen.

[302] Meuser 1996, S. 114, über die prinzipielle Kriminalisierung nichtsesshafter Existenz: „Nicht eine bestimmte Tat, sondern das, was als zigeunerische Lebensweise betrachtet wurde, stand unter Strafe.“

[303] Dazu theoretisch Blasius 1988, S. 137: „[…] heute interessiert mehr die historische Gestalt der Gesellschaft, in die das Verbrechen als der grosse oder kleine Rechtsbruch der vielen Namenlosen eingelassen ist“, anstelle der devianten Täter als solches. Dieser Perspektivenwechsel von den Delinquenten – „jene, die gesetztes Recht verletzen“ (S. 139) – zu denjenigen, die den Rahmen der Delinquenz überhaupt erst definieren – „diejenigen, die Recht setzen“ (S. 139) – rückte den „historische[n] Bedingungsrahmen von Kriminalität“ (S. 147) für die obrigkeitlichen Repressionsmechanismen gegen Zigeuner in den Blickpunkt.

[304] Zur Fürsorge gegenüber „Unangepassten“, insbesondere Nicht-Sesshaften Leimgruber 2001, S. 133ff. – Vgl. auch Tramer, Moritz: Vaganten – Arbeitswanderer, Wanderarbeiter, Arbeitsmeider, Diss. Med. Fak. Universität Zürich, Berlin 1916: In dieser an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich vorgelegten Dissertation untersuchte der Autor die psychischen Krankheitsbilder und die familiären Verhältnisse der Vaganten.

[305] Nach Ramseyer, Adolf: Basels Polizei im Wandel der Zeiten – Fragmente zur geschichtlichen Entwicklung des Basler Polizeiwesens, Basel 1955, hier S. 96, war die Fremdenkontrolle so organisiert, dass „alle Fremden, die im Kanton durchreisen oder Aufenthalt nehmen wollten, ihre Pässe und Wanderbücher innert 48 Stunden visieren lassen mussten“. – Dazu auch Salvisberg 1991, S. 9.

[306] Räber 1899, S. 237: Konkordat betr. Polizeiverfügungen gegen Gauner, Landstreicher und gefährliches Gesindel vom 17. Juni 1812, bestätigt am 9. Juli 1818.

[307] Ebd. – Dazu auch Fahrmeir 2000, S. 60: Das Passwesen, das um 1800 einen markanten Aufstieg erfuhr, war ein Indiz für die steigende Bedeutung kontrollierender Eingriffe in die grenzüberschreitende Migration.

[308] Die Fokussierung der Polizei auf die Vorgänge, die sich auf den Landstrassen abspielten, bestätigt sich bei Teufel, Manfred: Das Württembergische Landjägerkorps 1807-1937, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 52 (1993), S. 337-352, hier S. 338, auch im württembergischen Raum, wo im zeitgenössischen Kontext sogar von Landstrassen als ausgesprochenen „Diebesstrassen“ die Rede war. – Dazu auch für den Kanton Thurgau Salathé 1990, S. 350: „Die Landstrasse avanciert zu einem Überwachungsinstrument ersten Ranges“, was auch die Positionierung der meisten Landjägerposten an wichtigen Verbindungswegen zu erklären vermag. – Siehe dazu auch: Goepfert, Jan: Basel im 19. Jahrhundert – Die Bedrohung der Stadt durch Bettler und Vaganten, unver. Liz.-Arbeit, Universität Basel 1991, S. 13, wo der Verfasser in seiner statistischen Auflistung nachweist, dass z.B. 1850 80 % aller von den Landjägern angehaltenen Personen als Bettler und Vaganten klassifiziert wurden, worunter auch Zigeuner fielen.

[309] Goepfert 1991, S. 16.

[310] Ramseyer 1955, S. 102.

[311] Schmoll, Gottfried A.: Geschichte der Schweizer Polizei, Muttenz 1990, hier S. 291. – Ramseyer 1955, S. 104, beschreibt, dass zwecks Unterscheidbarkeit die zur Grenzbewachung eingesetzten Landjäger „ein silbernes Schweizer Schild auf ihrer grünen Uniform“ trugen.

[312] StaBS E 2.1; Straf- und Polizeiakten 1894-1900; das Polizeikorps des Kantons Basel-Stadt, Rapport vom 17. April 1897 betr. Zurückweisung einer grösseren Zigeunerbande.

[313] Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1893, Bd. V, S. 805ff.; Bundesgesetz über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, Art. 54: „Die kantonalen Polizeiorgane sind verpflichtet, das Zollpersonal des Bundes in Ausübung seiner Funktionen nach Möglichkeit zu unterstützen.“

[314] So sah es die 1896 gegenüber den Grenzwächtern formulierte Einreisesperre vor. Siehe dazu Kap. 3.2.

[315] Vgl. dazu StaLU Akt. 44, Nr. 1191. – Das Rundschreiben der Polizeidirektion des Kantons Luzern an die Polizeidirektoren aller Kantone vom 9. Dezember 1905 fand im Protokoll der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren Erwähnung.

[316] Über das Leben und die politischen Aktivitäten von Heinrich Walther existiert eine Monographie von Peter Menz: Der ‚Königsmacher’ Heinrich Walther. Zur Wahl von vierzehn Bundesräten 1917-1940, Freiburg 1976, wo detaillierte Angaben über Walther aufgeführt werden. Kurze Angaben über den politischen Werdegang finden sich auch in der „Neuen Schweizer Biographie“, Basel 1938.

[317] Nachruf auf Heinrich Walther im „Vaterland“ vom 19. Mai 1954, S. 1f.

[318] Zur Zuschreibung unchristlicher Praktiken im Religionskultus der Zigeuner: Mac Laughlin 1999, S. 36.

[319] Bar E 21, Nr. 20 704; Protokoll der 7. Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren, 23. Oktober 1911. – „Il [sc. H. Walther] propose de décider, en principe, que ces individus [sc. Zigeuner] doivent être arrêtés, internés dans une colonie de travail et, si possible, identifiés, puis expulsés du territoire suisse.“

[320] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Bericht von E. Leupold an den Departementvorsteher, 3. Oktober 1911. – Dazu auch Bar E 21, Nr. 20 606; JPD, Schlussbericht der Polizeiabteilung zur Ausweisung der Zigeuner, 25. Oktober 1912. – Während der Beitrag für besagten Kostenpunkt 1910 noch 2’000 Fr. betrug, waren es 1911 bereits 8'000 Fr.

[321] StaLU Akt. 44, Nr. 1193; die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen an das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern, 10. Mai 1910.

[322] Zur Rolle behördlicher Zuschreibungen für die Etikettierung einer Person als Zigeuner: Lucassen 1995, S. 89.

[323] Staatsverwaltungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat, Militär- und Polizeidepartement, Polizeiabteilung.

[324] Zum Zusammenhang des Begriffs ‚Bettel und Vaganität’ mit der fahrenden Lebensweise, worunter auch die Zigeuner klassifiziert wurden: Meier; Wolfensberger 1998, S. 369: „Der Doppelbegriff diente bis ins 19. Jahrhundert zur Bezeichnung derjenigen Aspekte der vagierenden Lebens- und Wirtschaftsweise, durch die sich die fahrende Bevölkerung in den Augen der Behörden auf gefährliche Weise von der sesshaften unterschied.“ Das Schema in den Staatsverwaltungsberichten blieb in den hier behandelten 19 Jahren unverändert. – Siehe dazu auch Jessen 1994, S. 160ff., der auch in armenpolizeilicher Hinsicht ein Weiterbestehen des polizeilichen Selbstbildes als Wohlfahrtsinstitution festellt, wenn auch nur noch als „Hilfsinstanz“ (S. 166) für die mittlerweile eigenständigen Wohlfahrtsbehörden.

[325] Staatsverwaltungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat für das Jahr 1900, S. 229. – Unter polizeilichen Dienstleistungen waren prinzipiell drei Aspekte erfasst: 1. Anzeigen, 2. Berichte an die Polizeidirektion oder an das Polizeikommando und 3. Arrestationen. – Zur allgemeinen Bedeutung der Verwaltung hinsichtlich herrschaftssoziologischer Verhältnisse Salathé 1990, S. 346, wo er die Verwaltungshandlungen zur Feststellung der polizeilichen Macht untersucht.

[326] Staatsverwaltungsbericht des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat 1888-1913. – Siehe auch Anhang 2.

[327] Meier; Wolfensberger 1998, S. 369, weisen auf die zentrale Rolle der Bekämpfung von ‚Bettel und Vaganität’ als kriminalisierende Massnahme gegen die unsesshafte Lebensweise hin: „’Bettel und Vaganität’ […] wurden einzeln und vor allem in Verbindung miteinander als Delikte definiert und der Verfolgung ausgesetzt.“ – Zur Extension der Funktionsrollen der Polizei vor dem Ersten Weltkrieg Reinke 1993, S. 15. – Zum Begriff des „kriminologischen Determinismus“ Lucassen 1996, S. 27.

[328] Waren es 1898 noch 6’261 erbrachte Dienstleistungen gewesen, so waren es 1904 bereits deren 7’003. Bis zum Ersten Weltkrieg bewegten sich die erfassten Leistungen zwischen 7’000 und 8’380, während der ersten beiden Kriegsjahre sanken die Zahlen wieder unter 7’000.

[329] StaLU Akt. 44, Nr. 1193; das Polizeikommando Luzern an das Landjägerkorps des Kantons Luzern, 17. Mai 1907. – „Der 15. dies[en Monats] abends wurden in Emmen wegen Vaganität und Schriftenlosigkeit aufgegriffen und hier eingeliefert die Zigeuner, angebl. namens Röder Heinrich […] aus Brüssel, Korbmacher und dessen hochschwangere Frau […] mit 5 Kindern. […] Ferner wurden den 16. dies.[en Monats] morgens früh im Riffigwald, Emmen-Rothenburg wegen frechem Bettel und Landstreicherei aufgegriffen und hier eingeliefert Uhlmann Georg Philipp von Rütschlelen, Bez. Aarwangen, Bern […] und eine Guidemann Anna Maria […], Oberelsass, mit 7 ausserehelichen Kindern, welche einen mit Pferd bespannten Wagen & zwei Handwagen mitführten“. – Zur Person von Jans siehe Kiener 2003, Anhang. Von 1884 bis 1896 war Johann Hodel Kommandant des Landjägerkorps gewesen.

[330] StaLU Akt. 44, Nr. 1193; das Polizeikommando Luzern an das Landjägerkorps Luzern, 17. Mai 1907.

[331] StaLU Akt. 44, Nr. 1193; die schweizerische Postverwaltung, Direktion des VII. Postkreises, an die Polizeidirektion des Kantons Luzern, 6. November 1907.

[332] Ebd. – Nach den Ausführungen der Postverwaltung handelte es sich dabei um eine Stelle bei einem Waldgebiet in der Region Pfaffnau, die von den Zigeunern immer wieder aufgesucht werde. – Siehe dazu auch in StaLU Akt. 44, Nr. 1193 die Polizeirapporte von Landjägern in Willisau (30. September), Dagmarsellen (2. September), Pfaffnau (8. November) und Willisau (9. November) über dieselben Personen.

[333] Bar E 21, Nr. 20 601; JPD, Zigeunerwesen, Auszug aus den bisherigen Akten, 1906.

[334] Ebd.

[335] Ebd.

[336] Stichwort ‚Walther-Felder, Heinrich’ in: Gruner, Erich et. al.: Die Schweizerische Bundesversammlung 1848-1920, Bern 1966, S. 284.

[337] Bar E 21, Nr. 20 609; das JPD an die Polizeidirektionen der Kantone, 27. Juni 1913.

[338] Bar E 21, Nr. 20 704; Protokoll der 9. Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren, 27. Oktober 1913. – Auch : Bar E 21, Nr. 20 705; Protokoll der 11. Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren 1916, ohne Datum: „Enfin, n’oublions pas ici nos tziganes qui avaient l’honneur d’un rapport dans chacune de nos premières séances.“

[339] Schmoll 1990, S. 69f. – Kritischer Einwand dazu bei Salvisberg 1991, S. 5: „Die Polizei löst das Militär als ‚eleganteres’ Instrument staatlicher Zwangsgewalt im 19. Jahrhundert ab.“

[340] Rosenbusch, Andrea: Analyse des Bestands Polizeiwesen (1819) 1848-1930 (1954) CH BAR E 21, in: Studien und Quellen 25 (1999), S. 215-227, hier S. 222. – Zu den Departementvorstehern des Justiz- und Polizeidepartements Altermatt, Urs (Hg.): Die Schweizer Bundesräte – Ein biographisches Lexikon, Zürich 1991. Im untersuchten Zeitraum sind vor allem Louis Ruchonnet (Vorsteher 1888-1893), Eduard Müller (Vorsteher 1895-1897, 1912, 1914-1919), und Ernst Brenner (1897-1900, 1902-1907, 1909-1911) und ab 1920 (bis 1934 Vorsteher) Heinrich Häberlin aufgrund ihrer langen Amtszeit nennenswert.

[341] Schmoll 1990, S. 71. – „Professionalisierung“ ist nach Lucassen 1996, S. 224, durchaus weit zu fassen „nicht nur als eine Akademisierung des Berufes, sondern auch als ein Prozess, in dem die […] Aufgabe der Polizei für eine Anzahl Polizisten zu einer sie ganz absorbierenden Tätigkeit wurde, bei der die Beteiligten mit der Absicht der Vorbeugung versuchten, zu Zusammenarbeit und Datenaustausch zu kommen.“ – Zur Rationalisierung im polizeilichen Arbeitsbetrieb Salathé 1990, S. 353f.

[342] Schmoll 1990, S. 75.

[343] Ders. S. 78. – Meyer 1983, S. 98, bezeichnet die Anlegung von Signalementsbüchern als eine typisch bürgerliche Massnahme, „die vom Zugriff auf den Körper des Delinquenten wegführte“, während in vorbürgerlicher Zeit der Körper selbst Ort stigmatisierender Kennzeichnungen war.

[344] Bar E 21, Nr. 20 605; JPD, Instruktion betr. die Führung der Zigeunerregistratur beim JPD, ohne Datum. – „Die Kantonalbehörden können inskünftig die Namen bezw. Signalemente von Zigeunern, auf welche von ihnen gefahndet wird, dem hierwärtigen Depart. zur Kenntnis bringen; der Führer der Zigeunerregistratur wird davon Vormerk nehmen & die verfolgende Behörde benachrichtigen, sobald die gesuchte Person von irgendwoher gemeldet wird.“

[345] Rosenbusch 1999, S. 223.

[346] Ramseyer 1955, S. 67. – Cattani, Alfred: Licht und Schatten – 150 Jahre Kantonspolizei Zürich, Zürich 1954, hier S. 50.